| Scheck | Dieser Text beschreibt Scheck. Der untere Text beinhaltet die Scheck Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Scheck Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Scheck fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Scheck möglichst ausführlich zu halten.
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Scheck ArtikelDer Scheck ist eine auf Sicht (d. h. gegen Vorlage des Papiers beim Angewiesenen) ausgestellte Zahlungsanweisung eines Kunden an ein Kreditinstitut.
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Der Sichtvermerk braucht in Deutschland nicht geschrieben zu werden, weil der Scheck kraft Gesetzes ein Sichtpapier ist. Die gesetzliche Grundlage für den Scheckverkehr bildet in Deutschland das Scheckgesetz vom 14.08 1933. Darin ist auch geregelt, dass der Scheck ein Wertpapier ist. Die Ausübung der in ihm verbrieften Rechte ist insoweit an den Besitz des Wertpapiers gebunden. Ein Scheck liegt ca. dann vor, wenn er den Formvorschriften des Scheckgesetzes entspricht (gesetzliche Bestandteile des Schecks).
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Gesetzliche Bestandteile des Schecks | |
Im Artikel 1 des Scheckgesetzes sind bestimmte Bestandteile für den Scheck benannt. Wenn ein wesentlicher Bestandteil fehlt, liegt aus rechtlicher Sicht kein Scheck vor. Die gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind:
- Die Scheckklausel: Das Wort "Scheck" muß in dem Text der Urkunde enthalten sein.
- Name des Bezogenen: Der Name desjenigen, der angewiesen wird zu zahlen, muss auf dem Scheck genannt sein.
- Zahlungsort
- Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
- Ort und Tag der Ausstellung.
- Unterschrift des Ausstellers.
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Nach der Form der Einlösung werden unterschieden:
Nach der Form der Übertragung werden unterschieden:
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Bestätigung eines Schecks | |
Die Bestätigung von Schecks, also die verbindliche Zusage seiner Einlösung, ist in Deutschland der Bundesbank vorbehalten.
Siehe auch Bestätigter LZB-Scheck
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